Personalakte - das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt zur Aktenführung der Personalakte geurteilt. Dabei hatte das Gericht abzuwägen zwischen der Frage, wie der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin sicher sein kann, dass die Unterlagen, die bei der Einsichtnahme vorliegen, vollständig sind und der Tatsache, dass der Arbeitgeber bei der Aktenführung eigentlich freie Hand hat.
Die Personalakte gibt Auskunft über den innerbetrieblichen Werdegang eines jeden Mitarbeiters und jeder Mitarbeiterin.
Angefangen von den Bewerbungsunterlagen bis hin zu den sozialversicherungsrechtlich relevanten Unterlagen wird hier alles gesammelt, was der Arbeitgeber benötigt, um sein Personalbüro verwalten zu können.
Weder Form noch Inhalt sind gesetzlich geregelt, sieht man einmal von der Vorschrift im Bundesbeamtengesetz ab.
Gleichwohl hat sich im Laufe der Zeit die Anforderung herauskristallisiert, dass der Inhalt der Personalakten wahrheitsgemäß und möglichst vollständig Auskunft über die Person des Arbeitnehmers und dessen beruflichen Werdegang im Arbeitsverhältnis Aufschluss geben soll.
Aus diesem Grunde ist unter dem Begriff der Personalakte die Sammlung aller Unterlagen und Schriftstücke, die sich mit der Person eines bestimmten Arbeitnehmers und der Entwicklung seines Arbeitsverhältnisses befassen, zu verstehen.
Der Mitarbeiter hat das Recht zu wissen, welche Daten der Arbeitgeber über ihn gesammelt und zur Akte zusammengeführt hat. Aus diesem Grunde steht ihm das Recht zur uneingeschränkten Einsicht in die ihn betreffenden Aufzeichnungen zu. Diese Einsichtnahme kann auch in Begleitung einer betriebsfremden Person geschehen. Der Anspruch auf die gemeinsam mit dem Betriebsrat vorzunehmende Akteneinsicht ist in den §§ 82, 83 BetrVG geregelt.
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