Rechtsschutzversicherer muss auch bei angedrohtem Mobbing zahlen

Nach einer Entscheidung eines Versicherungsombudsmannes vom 23. März 2004 stellt bereits die bloße Androhung von Mobbingmaßnahmen einen Verstoß gegen die Rechtspflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Die Kosten für eine rechtliche Beratung hat der Rechtsschutzversicherer des Betroffenen zu tragen (Az: 8499/2002-K).


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Kirstin Nickelsen am 23.11.2004 in Mobbing
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